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  Treffpunkt - Auktionen - Rechtliches - Haftung des Auktionators
Nach § 8 TDG (§ 5 Abs.1 TDG alte Fassung) haftet ein Auktionator für eigene Inhalte in vollem Umfang.

Für fremde Inhalte haftet der Auktionator dann, wenn er sich diese Inhalte zu eigen gemacht hat. Dies ist dann gegeben, wenn Kenntnis hinsichtlich dieser Inhalte besteht und es dem Auktionator technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung zu verhindern.
In den meisten Fällen ist es für den Auktionator technisch kein Problem , fremde Inhalte zu entfernen. Es kommt also auf die Kenntnis des Auktionators in Bezug auf die fremden Inhalte an.
Hier war im Einzelfall fraglich, ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt oder ob positive Kenntnis erforderlich ist. Durch die Neuregelung des Teledienstegestzes ist nun in § 8 Abs.2 S.1 TDG klargestellt, dass der Diensteanbieter nicht zur Überwachung verpflichtet ist.

Als Anbieter einer Auktion im Internet sollten Sie sich vor allem gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße absichern. Dies kann dadurch geschehen, dass der Anbieter sich das Recht vorbehält, ein Angebot nach einer Abmahnung durch Dritte zu sperren oder durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen.
Regelmäßige Kontrolle der Inhalte durch den Anbieter sollten auch ohne ausdrückliche gesetzliche Pflicht selbstverständlich sein.


Neue Rechtsprechung zu Online-Auktionen
Das LG Hamburg (Az: 315 O 144/99) hat im Fall Ricardo.de nun aber entschieden, dass es sich bei Online-Auktionen doch um eine Versteigerung im Sinne der Gewerbeordnung handeln.
Das Merkmal der örtlichen Begrenzung wurde auch für Internet-Auktionen bejaht. Man mag die Begründung des Gerichts für schlüssig halten oder nicht, sie wirft auf jeden Fall mehr neue Fragen auf als sie beantwortet.
So wurde ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung zwar bejaht, da Ricardo weder die erforderliche Erlaubnis für eine Versteigerung hatte und ungebrauchte Handelsware anbot. Ein Unterlassungsanspruch gegen Ricardo wurde jedoch verneint, da es an einem Verstoß gegen die guten Sitten fehlt.

Die rechtliche Einordnung von Online Auktionen ist nach diesem Urteil jedenfalls umstrittener als je zuvor.


     Quelle: www.e-recht24.de


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