Nach § 8 TDG (§ 5 Abs.1 TDG alte Fassung) haftet ein Auktionator
für eigene Inhalte in vollem Umfang.
Für fremde Inhalte haftet der Auktionator dann, wenn er sich
diese Inhalte zu eigen gemacht hat. Dies ist dann gegeben, wenn
Kenntnis hinsichtlich dieser Inhalte besteht und es dem Auktionator technisch
möglich und zumutbar ist, die Nutzung zu verhindern.
In den meisten Fällen ist es für den Auktionator technisch kein
Problem , fremde Inhalte zu entfernen. Es kommt also auf die Kenntnis
des Auktionators in Bezug auf die fremden Inhalte an.
Hier war im Einzelfall fraglich, ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme
genügt oder ob positive Kenntnis erforderlich ist. Durch die Neuregelung
des Teledienstegestzes ist nun in § 8 Abs.2 S.1 TDG klargestellt,
dass der Diensteanbieter nicht zur Überwachung verpflichtet
ist.
Als Anbieter einer Auktion im Internet sollten Sie sich vor allem gegen
wettbewerbsrechtliche Verstöße absichern. Dies kann dadurch
geschehen, dass der Anbieter sich das Recht vorbehält, ein Angebot
nach einer Abmahnung durch Dritte zu sperren oder durch die Vereinbarung
von Vertragsstrafen. Regelmäßige Kontrolle der Inhalte durch den
Anbieter sollten auch ohne ausdrückliche gesetzliche Pflicht selbstverständlich
sein.
Neue Rechtsprechung zu Online-Auktionen
Das LG Hamburg (Az: 315 O 144/99) hat im Fall Ricardo.de nun aber entschieden,
dass es sich bei Online-Auktionen doch um eine Versteigerung im
Sinne der Gewerbeordnung handeln.
Das Merkmal der örtlichen Begrenzung wurde auch für Internet-Auktionen
bejaht. Man mag die Begründung des Gerichts für schlüssig
halten oder nicht, sie wirft auf jeden Fall mehr neue Fragen auf als sie
beantwortet.
So wurde ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung zwar bejaht, da Ricardo
weder die erforderliche Erlaubnis für eine Versteigerung hatte und
ungebrauchte Handelsware anbot. Ein Unterlassungsanspruch gegen Ricardo
wurde jedoch verneint, da es an einem Verstoß gegen die guten Sitten
fehlt.
Die rechtliche Einordnung von Online Auktionen ist nach diesem Urteil
jedenfalls umstrittener als je zuvor.