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  Treffpunkt - Auktionen - Rechtliches - Rechte von Käufer und Verkäufer
Gewährleistungsrechte
Der Käufer neuer Waren hat zunächst die üblichen Gewährleistungsrechte wie Wandelung und Minderung. Voraussetzung ist, daß die Ware fehlerhaft ist oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden ist.
Es besteht jedoch seitens des Anbieters die Möglichkeit, diese Haftung durch AGB zu modifizieren. Hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften und Arglist ist eine solche Haftungsbeschränkung allerdings nicht möglich.
Die AGB müssen aber wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Bei vielen Anbietern hätte ich da meine Zweifel. Dort existieren entweder gar keine AGB oder es ist zweifelhaft, ob diese auch Vertragsbestandteil geworden sind.

Beim Kauf gebrauchter Waren kann die Gewährleistung bis auf die Fälle der Arglist komplett ausgeschlossen werden. In der Regel wird dies dann auch gemacht.
Kaufen sie also eine gebrauchte Musikanlage und funktioniert diese dann nicht, können sie sich nur auf die Arglistigkeit des Verkäufers berufen (er hat es vorher gewußt). Weitere Ansprüche stehen ihnen nicht zu.
Jedoch müssen die AGB auch hier zum einen überhaupt existieren und zum anderen wirksam einbezogen sein.


Anfechtung
Was passiert, wenn Sie sich beim Schreiben Ihres Angebotes vertippt haben? Sie wollten z.B. für ein Produkt 50 Euro bieten, haben aber aus Versehen 500 Euro getippt. Hier greifen die Irrtumsvorschriften des BGB ein. Sie können die Erklärung anfechten.
Die Anfechtung muss Ihrem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Danach müssen sie die Ware nicht abnehmen oder bezahlen.
Sie sind aber gemäß § 122 Abs. I BGB verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Anbieter dadurch erleidet, dass er auf Ihre Erklärung vertraut hat.


Widerrufsrecht
Problematisch ist die Frage, ob dem Ersteigerer einer Online-Auktion ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zusteht.

Auktionen, die dem Versteigerungsbegriff des § 156 BGB unterfallen, sind vom Fernabsatzgesetz ausgenommen. Man muss also die Online-Auktion entweder dem Versteigerungsbegriff des BGB unterwerfen, dann ist ein Widerrufsrecht des Kunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 Fernabsatzgesetz ausgeschlossen. Sind Online-Auktionen hingegen keine "echten" Versteigerungen, könnte der Kunde den Vertragsschluss widerrufen.
Allerdings tut sich die Rechtsprechung sehr schwer, Online-Auktionen in diesem Zusammenhang einzuordnen. Hier wurde durch die Gerichte bisher so gut wie alles vertreten. Die neuere Rechtsprechung neigt jedoch dazu, die meisten Online-Auktionen (eBay, Ricardo u.ä.) nicht als "echte" Auktionen im Sinne des § 156 BGB anzusehen. Eine pauschale Einordnung ist aber deshalb nicht möglich, weil es zu viele verschiedene Arten von Internet-Auktionen gibt.

Ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz kommt aber nur in Betracht, wenn die Auktion zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde. Auktionen von Privat zu Privat oder Auktionen zu rein gewerblichen Zwecken unterliegen grundsätzlich nicht dem Fernabsatzgesetz. Die meisten Betreiber solcher Auktionsportale verweisen in ihren AGB dann auch darauf, dass die Verträge nur zwischen dem Anbieter und dem Käufer zustande kommen. Handeln beide Parteien zu privaten, nichtgeschäflichen Zwecken, kommt auch ein Widerrufsrecht nicht in Betracht.


Vertragspartner
Ob das Auktionshaus oder ein anderer Verkäufer Vertragspartner geworden ist, lässt sich meist aus dem Auktionsbildschirm selbst oder aus den Nutzungsbedingungen des Anbieters entnehmen. An diesen müssen Sie sich dann wenden, wenn die Ware nicht geliefert wird oder beschädigt ankommt.
Wenn Sie also bei eBay von Privat einen gebrauchten Fernseher gekauft haben, ist nicht automatisch eBay ihr Vertragspartner. Funktioniert dieser Fernseher dann nicht, müssen Sie sich in der Regel mit dem privaten Verkäufer auseinander setzen. Verkauft der Auktionator hingegen im eigenen Namen, ist dieser Vertragspartner geworden.


Rechte des Verkäufers

Der Verkäufer hat im Gegenzug natürlich das Recht, Abnahme und Bezahlung der Ware zu verlangen. Eine andere Sache ist dann die Durchsetzbarkeit der Forderung. Es mehren sich die Fälle, dass der Ersteigerer nach Erhalt der Ware nicht zahlt und dessen Identität nicht mehr festgestellt werden kann. Hier bleibt wohl nur, abzuwarten, wie sich die digitale Signatur in der Praxis bewehren wird.


     Quelle: www.e-recht24.de


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