Gewährleistungsrechte
Der Käufer neuer Waren hat zunächst die üblichen Gewährleistungsrechte
wie Wandelung und Minderung. Voraussetzung ist, daß die Ware fehlerhaft
ist oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden
ist.
Es besteht jedoch seitens des Anbieters die Möglichkeit, diese Haftung
durch AGB zu modifizieren. Hinsichtlich zugesicherter
Eigenschaften und Arglist ist eine solche Haftungsbeschränkung allerdings
nicht möglich.
Die AGB müssen aber wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein.
Bei vielen Anbietern hätte ich da meine Zweifel. Dort existieren
entweder gar keine AGB oder es ist zweifelhaft, ob diese auch Vertragsbestandteil
geworden sind.
Beim Kauf gebrauchter Waren kann die Gewährleistung
bis auf die Fälle der Arglist komplett ausgeschlossen werden. In
der Regel wird dies dann auch gemacht.
Kaufen sie also eine gebrauchte Musikanlage und funktioniert diese dann
nicht, können sie sich nur auf die Arglistigkeit des Verkäufers
berufen (er hat es vorher gewußt). Weitere Ansprüche
stehen ihnen nicht zu.
Jedoch müssen die AGB auch hier zum einen überhaupt existieren
und zum anderen wirksam einbezogen sein.
Anfechtung
Was passiert, wenn Sie sich beim Schreiben Ihres Angebotes vertippt haben?
Sie wollten z.B. für ein Produkt 50 Euro bieten, haben aber aus Versehen
500 Euro getippt. Hier greifen die Irrtumsvorschriften des BGB
ein. Sie können die Erklärung anfechten.
Die Anfechtung muss Ihrem Vertragspartner gegenüber erklärt
werden. Danach müssen sie die Ware nicht abnehmen oder bezahlen.
Sie sind aber gemäß § 122 Abs. I BGB verpflichtet, den
Schaden zu ersetzen, den der Anbieter dadurch erleidet,
dass er auf Ihre Erklärung vertraut hat.
Widerrufsrecht
Problematisch ist die Frage, ob dem Ersteigerer einer Online-Auktion ein
Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zusteht.
Auktionen, die dem Versteigerungsbegriff des § 156 BGB unterfallen,
sind vom Fernabsatzgesetz ausgenommen. Man muss also die Online-Auktion
entweder dem Versteigerungsbegriff des BGB unterwerfen, dann ist ein Widerrufsrecht
des Kunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 Fernabsatzgesetz ausgeschlossen.
Sind Online-Auktionen hingegen keine "echten" Versteigerungen,
könnte der Kunde den Vertragsschluss widerrufen. Allerdings tut sich die Rechtsprechung sehr schwer, Online-Auktionen
in diesem Zusammenhang einzuordnen. Hier wurde durch die Gerichte bisher
so gut wie alles vertreten. Die neuere Rechtsprechung neigt jedoch dazu,
die meisten Online-Auktionen (eBay, Ricardo u.ä.) nicht als "echte"
Auktionen im Sinne des § 156 BGB anzusehen. Eine pauschale
Einordnung ist aber deshalb nicht möglich, weil es zu viele
verschiedene Arten von Internet-Auktionen gibt.
Ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz kommt aber nur in Betracht,
wenn die Auktion zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
geschlossen wurde. Auktionen von Privat zu Privat oder Auktionen zu rein
gewerblichen Zwecken unterliegen grundsätzlich nicht dem Fernabsatzgesetz.
Die meisten Betreiber solcher Auktionsportale verweisen in ihren AGB dann
auch darauf, dass die Verträge nur zwischen dem Anbieter und dem
Käufer zustande kommen. Handeln beide Parteien zu privaten, nichtgeschäflichen
Zwecken, kommt auch ein Widerrufsrecht nicht in Betracht.
Vertragspartner
Ob das Auktionshaus oder ein anderer Verkäufer Vertragspartner geworden
ist, lässt sich meist aus dem Auktionsbildschirm selbst oder aus
den Nutzungsbedingungen des Anbieters entnehmen. An diesen müssen
Sie sich dann wenden, wenn die Ware nicht geliefert wird oder beschädigt
ankommt.
Wenn Sie also bei eBay von Privat einen gebrauchten Fernseher gekauft
haben, ist nicht automatisch eBay ihr Vertragspartner.
Funktioniert dieser Fernseher dann nicht, müssen Sie sich in der
Regel mit dem privaten Verkäufer auseinander setzen.
Verkauft der Auktionator hingegen im eigenen Namen, ist dieser Vertragspartner
geworden.
Rechte des Verkäufers
Der Verkäufer hat im Gegenzug natürlich das Recht, Abnahme
und Bezahlung der Ware zu verlangen. Eine andere Sache ist dann
die Durchsetzbarkeit der Forderung. Es mehren sich die Fälle, dass
der Ersteigerer nach Erhalt der Ware nicht zahlt und dessen Identität
nicht mehr festgestellt werden kann. Hier bleibt wohl nur, abzuwarten,
wie sich die digitale Signatur in der Praxis bewehren wird.