Im Internet finden sich immer mehr Anbieter, auf deren Seiten Ware versteigert
wird. Das Angebot dieser Portale reicht vom CD-Player über Flugreisen
bis zu Autos, Panzern oder Weinen. Auch die Modalitäten zur Abgabe
eines Angebotes sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich geregelt.
Es gibt Verkaufsangebote gegen Höchstgebot, "umgekehrte Versteigerungen",
" Power-Shopping", zeitlich begrenzte Angebote... .
Was ist aber nun, wenn die ersteigerte Videokamera nicht
geliefert wird, obwohl man das höchste Gebot abgegeben
hat?
Welche Rechte hat der Käufer, wenn der ersteigerte
Fernseher defekt ist?
Können auf diesem Wege online überhaupt wirksame
Verträge geschlossen werden?
Ist eine Online-Auktion auch juristisch gesehen eine Auktion
oder etwas völlig anderes?
Die klassische Versteigerung bedarf nach § 34b Abs.1 der Gewerbeordnung
einer Erlaubnis. Des weiteren ist es nach der Gewerbeordnung
untersagt, ungebrauchte Sachen zu versteigern.
Wie kommt es nun, dass Ricardo, eBay, usw. nicht im Besitz einer solchen
gewerberechtlichen Erlaubnis sind und trotzdem (zumeist auch noch nagelneue)
Sachen verkaufen?
Um den gewerberechtlichen Versteigerungsbegriff zu erfüllen,
muss die Online-Auktion innerhalb einer örtlich begrenzten Veranstaltung
stattfinden.
Bisher war es herrschende Meinung, dass dies bei einer Online-Auktion
nicht der Fall ist.
Hier können die Mitbieter auf der ganzen Welt verstreut sein. Die
Veranstaltung ist gerade nicht örtlich begrenzt ist.
Kosequenz dieser Ansicht ist, dass es bei Versteigerungen im Netz zum
Abschluß eines gewöhnlichen Kaufvertrages gegen ein Höchstgebot
kommt.
Ein Beispiel:
Sie sind bei einer Online-Versteigerung der Letzte, der ein Gebot für
einen VW Passat abgegeben hat.
Kann der Verkäufer jetzt die Lieferung mit dem Argument verweigern,
der erzielte Erlös liege weit unter dem üblichen Verkaufspreis?
Oder ist der Vertrag schon zustande gekommen und können sie folglich
die Lieferung des VW verlangen? Hier war die Rechtslage aufgrund unterschiedlicher
Entscheidungen lange unklar.
Die Frage ist, wie bei Online-Auktionen ein Vertrag zustande
kommt. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn ein Angebot
abgegeben wird und dieses Angebot dann angenommen
wird. Das ist beim Bäcker genauso wie beim Kauf eines Autos.
Das LG Münster (NJW CoR 2000, 280) hat für unseren Fall einen
wirksamen Vertragsschluss verneint, obwohl der Verkäufer
in den AGB erklärt hat, dass er das höchste Angebot annehme.
Dem Autohändler sei es nicht zuzumuten, den Passat weit unter dem
üblichen Preis zu verkaufen. Dieses Urteil hat in der juristischen
Diskussion für einige Aufregung gesorgt.
Das Berufungsgericht (OLG Hamm) hat aber einen wirksamen Vertragsschluss
bejaht. Das Angebot des Händlers liege in der Freischaltung
der Seite für die Auktion. Dieses Angebot wird durch das höchste
wirksame Gebot angenommen.
In unserem Fall könnten sie also die Lieferung des VW vom Verkäufer
verlangen.
Zusammenfassend kann man sagen: Der Verkäufer einer
Online-Auktion gibt ein Angebot ab, dieses Angebot wird durch den Käufer,
der das höchste Gebot abgegeben hat, angenommen.
Es gelten also in den meisten Fällen von Online-Auktionen die
üblichen Regeln des Kaufrechtes.